Wissenswertes

Warum muss nach DGUV V3+4 geprüft werden?

Von Seiten des Gesetzgebers sind die Vorschriften zur Prüfung elektrischer Geräte und Anlagen im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), der (BetrSichV) und den Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) verankert.

Die Deutsche gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) gibt außerdem relevante Vorschriften heraus. Die wichtigsten sind die DGUV Vorschrift 3 (ehemals BGV A3) und Vorschrift 4. Dort werden alle Prüfpflichten für elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen erläutert. Vereinzelt werden diese Vorschriften auch unter der Bezeichnung E-Check thematisiert. Dies ist jedoch insofern irreführend, als hier eine Prüfung der elektrischen Anlagen, unter ausschließlicher Berücksichtigung ausgewählter DIN VDE-Bestimmungen erfolgt.

Wie oft muss nach DGUV V3+4 geprüft werden?

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel dürfen nur in ordnungsgemäßem Zustand in Betrieb genommen werden (Erstinbetriebnahme) und müssen in diesem Zustand erhalten werden. Dies ist gewährleistet, wenn vor Inbetriebnahme, nach Änderung oder Instandsetzung sichergestellt wird, dass die Anforderungen der elektrotechnischen Regeln eingehalten werden. Die Erstprüfung kann entfallen, wenn dem Unternehmer vom Hersteller oder Errichter bestätigt wird, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel den Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschrift DGUV 3+4 entsprechend beschaffen sind. Zu unterscheiden davon ist die Lieferbestätigung des Herstellers oder Lieferers bei der Lieferung von anschlussfertigen elektrischen Betriebsmitteln. Für diese Lieferbestätigung reicht es aus, wenn der Hersteller oder Lieferer auf Verlangen nachweist, dass der gelieferte Gegenstand den Verordnungen zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz entspricht.

 

Außerdem muss eine regelmäßige Prüfung der Anlagen und Betriebsmittel erfolgen. Dies ist notwendig, da sich Elektrische Anlagen im normalen Betrieb kontinuierlich verändern . Elektrotechnische Veränderungen können aktiv durch äußere Eingriffe herbeigeführt worden sein, sie können aber auch passiv jederzeit im normalen Betrieb entstehen (z.B. durch Schalt- und Steuervorgänge, kurzzeitige Überlastungen, u.ä.) Da außerdem elektrische Anlagen in äußerst vielfältigen Konfigurationen vorliegen können, muss die Festlegung der Fristen primär im Zuge einer individuellen Gefährdungsbeurteilung erfolgen. Dies setzt eine umfangreiche Bewertung der Arbeitssituation voraus. Dazu können folgende Kriterien herangezogen werden:

  • Herstellerhinweise
  • Betriebliche Erfahrungen
  • Benutzungsdauer und -häufigkeit
  • mechanische, chemische und thermische Beanspruchungen
  • Witterungs- und Umwelteinflüsse
  • Verschleiß und Schädigung des Arbeitsmittels
  • Ausfallverhalten des Arbeitsmittels
  • Unfallgeschehen mit vergleichbaren Arbeitsmitteln
  • Qualifikation und Erfahrung der Benutzer

 

Die Fristen für die regelmäßige Prüfung sind in erster Linie im Zuge einer individuellen Gefährdungsbeurteilung gemäß §5ArbSchG, §3BetrSichV und §3BGV/GUV-V A1 festzulegen. Richtwerte für die Prüfung unter normalen Betriebs- und Umgebungsbedingungen sind in der DGUV Vorschrift 4 zu finden

Wer ist für die Prüfung gemäß DGUV V3+4 verantwortlich?

Als Betreiber von elektrischen Maschinen, Anlagen und Betriebsmitteln , die unter Spannung arbeiten, sind Sie für die Durchführung der DGUV V3 verantwortlich. Das bedeutet, dass Sie für die Planung und den fristgerechten Ablauf Sorge zu tragen haben. Lassen Sie die Überprüfung nicht durchführen und es kommt in der Folge zu Unfällen oder Verletzungen, dann sind Sie für die Schäden voll haftbar. Die Unfallversicherungen können in diesem Fall die Zahlung ganz oder teilweise verweigern. Darüber hinaus ist die Überprüfung gesetzlich vorgeschrieben. Kommen Sie Ihren Verpflichtungen nicht nach, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld belegt werden kann.

Auf der anderen Seite erhalten Sie bei vielen Versicherungen einen Rabatt, wenn Sie die Überprüfung nach DGUV V3 regelmäßig durchführen lassen. Außerdem trägt der E-Check zu einer erhöhten Sicherheit und Zuverlässigkeit und in der Folge zu weniger Betriebsausfällen bei. Die Überprüfung ist also auch in Ihrem eigenen Interesse

Wie muss eine Prüfung gemäß DGUV V3+4 dokumentiert sein?

Die Notwendigkeit, durchgeführte Prüfungen an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln zu dokumentieren, ergibt sich aus verschiedenen rechtlichen Grundlagen:

  • Betriebssicherheitsverordnung, §3 und 14
  • DGUV Vorschriften 3 und 4, §5
  • Normen (VDE 0100-600, VDE 0105-100, VDE 0185-305-3 Beiblatt 3, …)

Neben diesen Rechtsgrundlagen können gegebenenfalls noch weitere spezielle Regelungen zu berücksichtigen sein, z.B. Bauordnungsrecht der Länder (Prüfverordnungen) oder das Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG).

 

Die Form der Dokumentation ist nicht verbindlich festgelegt, aber deren inhaltliche Mindestanforderungen. Die Dokumentation kann handschriftlich oder in elektronischer Form erfolgen und aufbewahrt werden. Die Ergebnisse sind mindestens bis zur nächsten Prüfung zu archivieren.
Die Dokumentation sollte in jedem Fall die folgenden Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift des Auftraggebers, Name und Anschrift des Auftragnehmers und Name der Prüfperson
  • Auflistung der einzelnen Prüfprotokolle (empfehlenswert mit Protokollnummern) für die Dokumentation der Sicht und Funktionsprüfungen und der Messungen
  • Beschreibung des Prüfumfangs (z.B. Bezeichnung des Objekts, der Anlage oder des Gebäude(-teils) sowie Verteiler und Stromkreise) Anlagen- bzw. Betriebsmitteldaten
  • Prüfgrundlagen
  • Anlass der Prüfung (Erst- bzw. Wiederholungsprüfung)
  • Verwendete Mess- und Prüfgeräte
  • Prüfdatum, Unterschrift der Prüfperson und des Anlagenbetreibers

 

Das Ergebnis der Dokumentation besteht in einer kompakten Bewertung des Zustandes der elektrischen Anlage bzw. der Betriebsmittel. Hier können beispielsweise folgende Kategorisierung zur Anwendung kommen:

  • Schwerwiegende Mängel: Sicherheitsrelevante Mängel, die unverzüglich behoben werden müssen, da ansonsten Gefahr für Leben, Gesundheit und/oder Sachwerte besteht.
  • Mängel ohne akute Gefahr: Mängel, die bei Nichtbeseitigung zu einer Gefährdung führen können und die demnächst beseitigt werden müssen.
  • Mängel, die im Rahmen der Prüfung bereits entdeckt und behoben wurden: Die Auflistung der Mängel, die bereits im Rahmen der Prüfung beseitigt wurden, ist vorteilhaft, um der Prüfperson bei Folgeprüfungen Hinweise auf mögliche Mängelschwerpunkte zu liefern.